Wettanbieter ohne deutsche Lizenz 2026: Was Suchende wirklich finden

Updated Oktober 2026
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Wer nach „Wettanbietern ohne deutsche Lizenz“ sucht, landet schnell bei Seiten, die mit Curaçao, Anjouan oder Malta werben und die fehlende Erlaubnis als Freiheit verkaufen. In Deutschland gilt das Gegenteil: Eine deutsche Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist die einzige Prüfgröße, alles andere ändert daran nichts. Dieser Text beschreibt die Rechtslage, ihre Folgen für Spielende und zeigt, welche erlaubten Anbieter auf der Whitelist stehen.

Ein Stadion unter Flutlicht, aus großer Entfernung über eine dunkle Wiese fotografiert, am Himmel zieht Nebel auf.
Die Zahl der Untersagungsverfahren der GGL stieg von 68 im Jahr 2022 auf 287 im Jahr 2025.

*Datenstand: Oktober 17, 2026 · geprüft gegen die amtliche Whitelist der GGL (Snapshot 2. Oktober 2026) und die Tätigkeitsberichte 2024/2025.*

Die Rechtslage: Was eine deutsche Erlaubnis ist und warum sie zählt

Wer in Deutschland Sportwetten anbietet, braucht eine Erlaubnis nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV). Die Aufsicht führt seit Juli 2021 die GGL mit Sitz in Halle (Saale). Sie erteilt die Erlaubnis, überwacht deren Einhaltung und verhängt Bußgelder bis zu 500.000 €. Die Erlaubnis wird nach Antrag und Eignungsprüfung für fünf Jahre erteilt (§ 4c Abs. 1 GlüStV) und ist auf eine bestimmte Internetseite bezogen — nur die Domain, die in der Whitelist unter der Sportwetten-Erlaubnis steht, darf Sportwetten annehmen.

Die offizielle Whitelist nach § 9 Abs. 8 GlüStV ist die einzige Quelle, an der sich prüfen lässt, ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis besitzt. Der Snapshot vom 2. Oktober 2026 führt 30 Einträge — 27 Inhaber einer Sportwetten-Erlaubnis (zwei davon zusätzlich mit Pferdewetten) und drei reine Pferdewetten-Veranstalter. Jede gelistete Domain endet auf .de. Eine .de-Domain allein beweist allerdings noch keine Erlaubnis: Auch die Seite einer maltesischen Gesellschaft kann auf .de laufen, ohne dass die GGL sie geprüft hat. Was zählt, ist ausschließlich, ob die Domain in der Whitelist auftaucht.

Ein Notizbuch mit handschriftlichen Notizen und ein Bleistift liegen auf einem Schreibtisch am Fenster, draußen fällt Morgenlicht herein.
Im Jahr 2024 hatten 32 Veranstalter eine GGL-Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, davon 13 hybrid und 19 nur für den Internetvertrieb.

Im September 2026 hatten nach Angabe der GGL 129 Veranstalter und Vermittler eine Erlaubnis und standen auf der amtlichen Liste. Erlaubt waren insgesamt 229 Glücksspielseiten über alle Glücksspielarten hinweg — also Slots, Poker, Casino und Sportwetten zusammen, nicht nur Wetten. Für den Sportwettenmarkt allein waren es im Jahr 2024 noch 32 Veranstalter mit GGL-Erlaubnis, davon 13 hybrid (stationär und online) und 19 nur online; 27 davon hatten ein aktives Angebot. Der Vertrieb erfolgte online über 28 aktive Internetseiten sowie stationär über rund 2.300 Wettvermittlungsstellen.

Was sich auf einer GGL-erlaubten Seite wetten lässt, ist ebenfalls gesetzlich eingegrenzt. § 21 Abs. 1 GlüStV erlaubt festquotierte Wetten auf den Ausgang eines Ereignisses, auf einen Abschnitt davon und auf Vorfälle im Ereignis — als Einzel- oder Kombinationswette. Live-Wetten während eines laufenden Spiels sind nach § 21 Abs. 4 nur auf den Endausgang sowie auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder eine vergleichbare Komponente in Sportarten erlaubt, in denen solche Ereignisse selten sind. „Nächstes Tor“ im Fußball funktioniert also, „nächster Punkt“ im Tennis nicht. Verboten sind Wetten auf Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen oder Amateuren — die GGL behandelt Fußball unterhalb der 3. Liga als Amateurbereich — sowie auf manipulationsanfällige Ereignisse und auf Regelverstöße oder deren Sanktionierung. Soziale oder politische Ereignisse sind ebenfalls kein zulässiger Wettgegenstand. E-Sports ist nach GGL-Praxis kein anerkannter Sport, weshalb keine lizenzierten E-Sports-Wetten existieren. Virtuelle Sportwetten sind nicht abschließend geregelt; an dieser Stelle lässt sich nichts Verlässliches sagen.

Was bei fehlender Erlaubnis passiert: Untersagungen, Netzsperren, Strafverfolgung

Das Angebot von Sportwetten an Personen in Deutschland ohne deutsche Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 GlüStV. Die GGL geht dagegen mit einer Eskalationskette vor, die in den letzten Jahren deutlich an Tempo gewonnen hat: Die Zahl der Untersagungsverfahren stieg von 68 im Jahr 2022 auf 287 im Jahr 2025. Im selben Jahr 2025 waren 1.843 illegale Webseiten aufgrund von Untersagungen oder Netzsperren aus Deutschland nicht mehr erreichbar. Die GGL spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einem wirksamen Vollzug — wer heute eine solche Seite öffnet, läuft zunehmend ins Leere.

Die Behörde macht dabei keine Ausnahmen nach Herkunftsland. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Anjouan hat in Deutschland keine Relevanz: Die GGL erkennt sie nicht an und warnt Verbraucherinnen und Verbraucher explizit vor der Teilnahme an illegalen Angeboten. Auch die im September 2026 erfolgte GGL-Mitteilung zu einem Verfahren gegen illegale Glücksspielangebote richtete sich explizit an Endkunden, nicht nur an Betreiber. Wer mit einer maltesischen oder karibischen Lizenz wirbt, hat für den deutschen Markt schlicht keine.

Strafrechtlich stehen auf das Organisieren von unerlaubtem Glücksspiel nach § 284 StGB bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, auf das Werben dafür nach § 5 Abs. 7 GlüStV bis zu ein Jahr. Die Teilnahme als Spieler ist nach § 285 StGB eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe. Wer spielt, macht sich also nicht automatisch strafbar, bewegt sich aber in einem rechtlich ungeschützten Raum.

Zivilrechtlich ist die Lage unübersichtlicher und für Spielende teurer. Mehrere deutsche Gerichte haben Anbieter ohne Erlaubnis bereits zur Rückzahlung verlorener Einsätze verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die EU-Dienstleistungsfreiheit einer solchen Rückforderung entgegensteht, am 25. Juli 2024 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Az. I ZR 90/23). Im zugrunde liegenden Fall fordert ein Kläger von Tipico mehr als 3.700 € Verluste aus Sportwetten der Jahre 2013 bis 2018 zurück. Der Generalanwalt am EuGH, Nicholas Emiliou, hielt es in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 (Rechtssache C-530/24) grundsätzlich für möglich, Anbieter ohne Lizenz zur Rückzahlung zu verpflichten — mit einer Ausnahme: Hat eine Behörde zugesichert, die Lizenzpflicht vorerst nicht durchzusetzen, entfällt der Rückzahlungsanspruch. Bis zur Entscheidung des EuGH lässt sich daraus keine Garantie ableiten, weder für noch gegen einzelne Spielende. Wer bei einem Anbieter ohne Erlaubnis wettet, riskiert, den Einsatz im Streitfall nicht zurückzubekommen — und hat keine deutsche Anlaufstelle für die Beschwerde.

Spielerschutz: Warum OASIS und LUGAS außerhalb des Whitelist-Systems fehlen

Das deutsche System koppelt Spielerschutz nicht an den guten Willen eines Anbieters, sondern an zwei zentrale Infrastrukturen: OASIS und LUGAS. Anbieter ohne GGL-Erlaubnis sind an keine davon angeschlossen — das ist der zweite harte Schnitt gegenüber einem Whitelist-Anbieter, und er hat im Alltag mehr Gewicht als jede Lizenzdebatte.

Eine leere Parkbank am Rand eines Fußballfelds in der Abenddämmerung, im Hintergrund ragen dunkle Flutlichtmasten in den Himmel.
Die GGL nennt für den Online-Glücksspielmarkt eine Kanalisierungsquote von 77 %: 23 % des Marktvolumens 2024 entfielen auf unerlaubte Angebote.

OASIS (Online-Abfrage Spielerstatus-Informationssystem) ist das bundesweite Sperrsystem nach §§ 8, 8a GlüStV. Jeder Whitelist-Anbieter prüft bei Registrierung und Login, ob ein Spieler gesperrt ist. Eine Selbstsperre, die der Spieler selbst beantragt, dauert mindestens drei Monate, wenn eine Frist genannt wird, sonst mindestens ein Jahr. Der Panikbutton nach § 6i Abs. 3 löst eine sofortige 24-Stunden-Sperre aus. Wer sich also bei einem Anbieter ohne Erlaubnis sperren lassen will, hat keine deutsche Instanz, die das systemweit durchsetzt. Eine Selbstausschluss-Erklärung gegenüber dem Anbieter selbst ist kein Ersatz: Sie gilt nur dort und kann durch einfache Neuregistrierung auf einer anderen, ebenfalls unerlaubten Seite umgangen werden.

LUGAS (Limit- und Aktivitätsdatei) besteht aus zwei Teilen. Die Limitdatei setzt das monatliche Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 GlüStV durch: Standard sind 1.000 € pro Kalendermonat, gültig über alle Anbieter hinweg. Anbieter dürfen für einzelne Spieler höhere Limits einräumen — bis 10.000 €, und für höchstens ein Prozent ihrer aktiven Spieler sogar bis 30.000 € — aber nur gegen nachweisbaren Einkommens- oder Vermögensnachweis. Eine Selbsterklärung reicht nicht. Eine Senkung greift sofort, eine Anhebung frühestens nach sieben Tagen. Die Aktivitätsdatei nach § 6h GlüStV verhindert Parallelspiel: Wer bei Anbieter A eingeloggt ist, kann nicht gleichzeitig bei Anbieter B aktiv wetten. Beide Mechanismen wirken systemweit, was ihre Stärke ist. Bei einem Anbieter ohne Erlaubnis wirken sie nicht, und die Behauptung „höhere Limits“ bedeutet schlicht: keine Grenze.

Identitätsprüfung läuft bei Whitelist-Anbietern nach § 6a GlüStV vollständig vor der ersten Auszahlung. Bis dahin darf der Anbieter höchstens 72 Stunden Spiel mit einem 100 €-Einzahlungslimit zulassen. Einzahlungen sind nach § 6b Abs. 4 nur von einem Zahlungskonto auf den eigenen Namen bei einem Geldwäschegesetz-pflichtigen Institut erlaubt — anonyme Zahlungsmittel sind tabu. Das ist der Mechanismus, der Kryptowährungen und anonyme Prepaid-Produkte aus dem lizenzierten Markt herausgehalten hat. Bei Offshore-Anbietern ist diese Prüfung freiwillig; wer dort mit einem anonymen Konto spielt, hat im Streitfall schlechte Karten.

Spielerguthaben liegen auf einem insolvenzgeschützten Treuhandkonto. Bei Kontoschließung wird der Restbetrag nach § 6b Abs. 6-7 GlüStV innerhalb von fünf Werktagen ohne Gebühren ausgezahlt. Auch das gilt nur auf der Whitelist.

Marktüberblick: Wo der deutsche Sportwettenmarkt tatsächlich steht

Die Diskussion über Anbieter ohne Erlaubnis lebt von der Annahme, der legale Markt sei ein Mangel. Die Zahlen der GGL zeichnen ein anderes Bild. 2024 erzielten die Anbieter mit GGL-Erlaubnis Bruttospielerträge von 1.963 Mio. Euro, zwölf Prozent mehr als im Vorjahr. Die zugrunde liegenden Wetteinsätze beliefen sich auf 8,2 Mrd. Euro, nach 7,9 Mrd. Euro im Jahr 2023. Die durchschnittliche Auszahlungsquote lag 2024 bei 76 Prozent — niedriger als die 78 Prozent im Vorjahr, was auf eine Verschärfung der Margen hindeutet.

Die Verteilung der Einsätze folgt einer klaren Hierarchie: 78 Prozent entfielen auf Fußball, acht Prozent auf Basketball, fünf Prozent auf Tennis, fünf Prozent auf Kombinationen aus verschiedenen Sportarten und ein Prozent auf Eishockey. Das Verhältnis von Pre-Match- zu Live-Wetten lag 2024 bei 47 zu 53 Prozent — also bereits eine leichte Verschiebung hin zu Live-Wetten, die sich mit der wachsenden Verbreitung mobiler Wetten plausibel fortsetzt.

Die Kanalisierungsquote beschreibt den Anteil des Marktes, der bei erlaubten Anbietern landet. Für den gesamten Online-Glücksspielmarkt in Deutschland nennt die GGL für 2024 eine Quote von 77 Prozent — 23 Prozent des Marktvolumens entfielen auf unerlaubte Angebote. Für den Sportwettenmarkt allein zeigt die steuerdatenbasierte Analyse der GGL für 2022 einen Wert von deutlich über 95 Prozent, mit einem illegalen Anteil von weniger als fünf Prozent. Beide Zahlen sind nicht direkt vergleichbar, weil sie unterschiedliche Märkte und Methoden abbilden. Festhalten lässt sich: Der weitaus größte Teil des deutschen Sportwettenmarktes findet auf der Whitelist statt. Wer dort wettet, ist nicht in einer Minderheit.

Insgesamt hatte der regulierte deutsche Glücksspielmarkt 2024 ein Volumen von rund 14,4 Mrd. Euro, gemessen an den Bruttospielerträgen. Die Steuereinnahmen aus Glücksspielen betrugen im selben Zeitraum rund sieben Mrd. Euro. Der Vollzug gegen unerlaubte Anbieter ist also nicht ein Randthema einer Aufsichtsbehörde, sondern Teil eines Marktes, in dem Milliarden fließen.

Die Whitelist-Anbieter im Vergleich: Sechs erlaubte Wettanbieter nebeneinander

Die folgende Übersicht führt die sechs GGL-erlaubten Anbieter aus dem aktuellen Vergleich auf, jeweils mit dem Veranstalter, der hinter der Domain steht, und dem Datum, an dem die Whitelist die Sportwetten-Erlaubnis erstmalig verzeichnet. Das Erstdatum ist das Datum, an dem die Erlaubnis erstmalig erteilt wurde; die Whitelist selbst führt kein Enddatum. Wer eine Erlaubnis „seit“ einem Datum nennt, beschreibt damit die Dauer der Zulassung, nicht ihren Ablauf.

Anbieter (Domain) GGL-Whitelist-Status und Veranstalter Sportwetten-Erlaubnis seit
Tiptorro (Tiptorro.de) Whitelist — Sportwetten; Veranstalter Torro Tec Limited, Ta’Xbiex, Malta 30.06.2021
VBet (Vbet.de) Whitelist — Sportwetten; Veranstalter SCGO Limited, St. Julian’s, Malta 05.12.2023
Winamax (Winamax.de) Whitelist — Sportwetten; Veranstalter WINAMAX SA; Erlaubnis durch Regierungspräsidium Darmstadt, Aufsicht GGL 29.06.2021
Sportwetten.de Whitelist — Sportwetten; Veranstalter NetX Betting Limited, Birkirkara, Malta 19.11.2020
Bet3000 (Bet3000.de) Whitelist — Sportwetten; Veranstalter I.B.C. Sportsbetting Limited, Sliema, Malta 22.04.2026
Wettarena (Wettarena.de) Whitelist — Sportwetten; Veranstalter I.B.C. Sportsbetting Limited, Sliema, Malta 09.10.2020

Hinter der Übersicht stehen mehrere Beobachtungen. Erstens: Alle sechs genannten Anbieter sind Whitelist-gelistet und damit erlaubt. Der Status „Veranstalter mit Sitz in Malta“ bedeutet nicht, dass die Seite aus Malta heraus betrieben wird — die Erlaubnis wird von der GGL erteilt, der Veranstalter hat eine europäische Gesellschaftsform. Die Whitelist führt als Adresse des Veranstalters dessen Firmensitz, nicht den Standort des Wettangebots. Zweitens: Die Erstdaten reichen von November 2020 (Sportwetten.de) bis April 2026 (Bet3000). Wer Wert auf eine langjährige Zulassung legt, findet sie bei Wettarena, Sportwetten.de und Tiptorro; wer auf den neuesten Markteintritt setzt, bei Bet3000. Drittens: Bet3000 und Wettarena teilen sich denselben Veranstalter (I.B.C. Sportsbetting Limited), was bei der Bewertung von Unternehmensrisiken — etwa einer Insolvenz — eine Rolle spielt, nicht aber für die Whitelist-Zulassung als solche.

Tiptorro

Hinter Tiptorro.de steht die Torro Tec Limited mit Sitz in Ta’Xbiex, Malta. Die App wird im App Store unter dem Namen „Tiptorro“ angeboten, der Veranstalter beschreibt sich dort als „behördlich zugelassener Sportwettveranstalter unter Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder“. Die GGL-Whitelist verzeichnet die Sportwetten-Erlaubnis für Tiptorro.de seit dem 30. Juni 2021, mit einer Folgeerlaubnis vom 27. Dezember 2022. Der Markenname Tiptorro steht auch für das stationäre Wettgeschäft in Deutschland; die Online-Erlaubnis ist Teil derselben Gruppe.

Tiptorro ist die richtige Wahl für Spielende, die Marke und stationäres Netz aus dem Online-Angebot nicht missen wollen und einen Anbieter mit langer Whitelist-Geschichte suchen. Wer hingegen einen reinen Online-Anbieter ohne jede stationäre Komponente bevorzugt, ist bei Wettarena oder VBet besser aufgehoben.

VBet

VBet wird in Deutschland über Vbet.de durch die SCGO Limited mit Sitz in St. Julian’s, Malta, betrieben. Die GGL verzeichnet die Sportwetten-Erlaubnis für Vbet.de seit dem 5. Dezember 2023 — VBet ist damit der jüngste rein online gestartete Anbieter im aktuellen Whitelist-Sample und gleichzeitig der mit der kürzesten Erlaubnishistorie auf der Liste. Das ist nicht zwingend ein Nachteil, weil die Aufsicht nicht an der Dauer hängt; es ist aber ein Unterschied zu Anbietern, die seit 2020 oder 2021 auf der Liste stehen und bereits eine Folgeerlaubnis durchlaufen haben.

Wer ein vergleichsweise neues Whitelist-Angebot sucht und auf eine breite Online-Marktabdeckung Wert legt, ist bei VBet richtig. Wer eine lange, ungebrochene Erlaubnishistorie auf der Whitelist vorzieht, findet sie bei Sportwetten.de, Wettarena oder Tiptorro.

Winamax

Winamax ist die deutsche Dependance der WINAMAX SA, einer französischen Aktiengesellschaft. Die deutsche Erlaubnis wurde am 29. Juni 2021 durch das Regierungspräsidium Darmstadt erteilt und mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 verlängert. Die Aufsicht liegt seither bei der GGL. Das ist die Besonderheit: Vor Juli 2021 lag die Erlaubnisvergabe noch bei den Ländern beziehungsweise deren Mittelbehörden, danach bei der GGL; Winamax gehört damit zu den wenigen Anbietern, deren Erlaubnis einmal unter dem alten und einmal unter dem neuen Regime erteilt oder verlängert wurde.

Winamax ist die richtige Wahl für Spielende, die einen Anbieter mit klarer europäischer Herkunft und einer etablierten Marke aus dem französischen Markt suchen. Wer hingegen einen Anbieter mit rein deutschem Hintergrund bevorzugt, findet ihn eher bei Sportwetten.de.

Sportwetten.de

Hinter Sportwetten.de steht die NetX Betting Limited mit Sitz in Birkirkara, Malta. Die Whitelist-Erlaubnis für die Domain datiert auf den 19. November 2020 — womit Sportwetten.de zu den ersten Whitelist-Anbietern überhaupt gehört. Die ersten länderübergreifenden Erlaubnisse für Sportwetten konnten nach Angabe der GGL aufgrund von Gerichtsverfahren erst im Oktober 2020 vergeben werden; Sportwetten.de hat die Erlaubnis also im Eröffnungsmonat des Whitelist-Systems erhalten. Eine Folgeerlaubnis datiert auf den 16. Dezember 2022.

Sportwetten.de ist die richtige Wahl für Spielende, die einen Anbieter mit der längsten ungebrochenen Whitelist-Geschichte im aktuellen Sample suchen. Wer hingegen einen internationalen Markenauftritt erwartet, ist bei Winamax oder VBet besser aufgehoben.

Bet3000

Bet3000 gehört zur selben Veranstaltergruppe wie Wettarena: Beide Domains — Bet3000.de und Wettarena.de — werden laut GGL-Whitelist von der I.B.C. Sportsbetting Limited mit Sitz in Sliema, Malta, betrieben. Die Erlaubnis für Bet3000.de ist in der Whitelist mit dem Erstdatum 22. April 2026 verzeichnet — das ist das jüngste Erstdatum aller hier genannten Anbieter und markiert eine späte Whitelist-Aufnahme trotz langer Marktpräsenz der Marke.

Die Konzerngleichheit mit Wettarena bedeutet nicht, dass die beiden Angebote identisch sind; sie bedeutet, dass hinter beiden Domains dieselbe Gesellschaft steht. Für die Auszahlung im Fall einer Unternehmensinsolvenz ist das relevant: Spielerguthaben liegen ohnehin auf einem insolvenzgeschützten Treuhandkonto, aber das Risiko einer Anbietergruppe ist ein anderes als das eines eigenständigen Veranstalters.

Bet3000 ist die richtige Wahl für Spielende, die Wert auf eine bekannte stationäre Marke legen und mit der Whitelist-Aufnahme 2026 leben können. Wer eine ältere Erlaubnis bevorzugt, findet sie bei Wettarena unter demselben Veranstalter.

Wettarena

Wettarena wird laut den auf der Webseite veröffentlichten AGB ebenfalls von der I.B.C. Sportsbetting Limited betrieben, mit derselben Adresse in Sliema, Malta. Die Whitelist verzeichnet die Erlaubnis für Wettarena.de seit dem 9. Oktober 2020 — noch vor Sportwetten.de und damit unter den frühesten Whitelist-Anbietern überhaupt. Eine Folgeerlaubnis datiert auf den 15. Dezember 2022. Wer eine Online-Erlaubnis aus der Eröffnungsphase des Whitelist-Systems sucht, ist bei Wettarena richtig.

Wettarena ist die richtige Wahl für Spielende, die einen Whitelist-Anbieter aus der ersten Stunde suchen und bereit sind, mit der Konzerngleichheit zu Bet3000 umzugehen. Wer eigenständige Veranstalterstrukturen bevorzugt, findet sie bei Tiptorro, VBet, Winamax oder Sportwetten.de.

Die Offshore-Anbieter im Sample: Was sie nicht haben

Vier Anbieter im aktuellen Sample sind nicht auf der GGL-Whitelist geführt: Sportaza, RocketPlay, Boomerang Bet und 22Bet. Die folgende Übersicht beschreibt, was jeder Anbieter auf seiner eigenen Webseite über seine Lizenz und sein Angebot angibt — und damit implizit, was er nicht hat: die deutsche Erlaubnis, den OASIS-Anschluss, die LUGAS-Anbindung und die deutsche Aufsicht.

Anbieter (Domain) Lizenz nach Eigenangabe Status in Deutschland
Sportaza (Sportaza.com) Regierung der Autonomen Insel Anjouan, Union der Komoren, Lizenznummer ALSI-202606064-FI2 Kein GGL-Whitelist-Eintrag, kein OASIS, kein LUGAS — unerlaubtes Glücksspiel für Spielende in Deutschland
RocketPlay (Rocketplay.com) Betreiber Scores55 Tech B.V., Curaçao, Registrierungsnummer 162990 Kein GGL-Whitelist-Eintrag, kein OASIS, kein LUGAS — unerlaubtes Glücksspiel für Spielende in Deutschland
Boomerang Bet (Boomerang.bet) Lizenz nicht aus Eigenangabe bestätigt, branchenübliche Curaçao-Lizenz nach Drittquellen Kein GGL-Whitelist-Eintrag, kein OASIS, kein LUGAS — unerlaubtes Glücksspiel für Spielende in Deutschland
22Bet Lizenz nicht aus Eigenangabe bestätigt, branchenübliche Curaçao-Lizenz nach Drittquellen Kein GGL-Whitelist-Eintrag, kein OASIS, kein LUGAS — unerlaubtes Glücksspiel für Spielende in Deutschland

Vier Punkte verdienen Erwähnung. Erstens: Anjouan ist eine kleine Inselgruppe im Indischen Ozean, die in den letzten Jahren Lizenzen für Online-Glücksspiel vergibt — die Lizenz hat in der EU und damit auch in Deutschland keine Anerkennung. Zweitens: Curaçao war über lange Zeit eine der verbreitetsten Offshore-Lizenzen; sie ist in Deutschland ebenfalls nicht anerkannt. Drittens: Die Eigenangabe einer Lizenz auf der Anbieter-Webseite ist keine Aussage über die Gültigkeit in Deutschland; sie beschreibt, was der Anbieter über sich selbst sagt. Viertens: Boomerang Bet und 22Bet machen auf ihrer Webseite keine konkreten Lizenzangaben. Für die deutsche Rechtslage ändert das nichts: Anbieter, die nicht auf der Whitelist stehen, sind unerlaubte Angebote, gleichgültig wo und von wem sie lizenziert sind.

Sportaza

Sportaza.com gibt in seiner Fußzeile an, von der Regierung der Autonomen Insel Anjouan lizenziert und reguliert zu sein, und nennt die Lizenznummer ALSI-202606064-FI2. Die Webseite ist aus Deutschland erreichbar; die Anjouan-Lizenz ist in Deutschland nicht anerkannt, und Sportaza steht nicht auf der GGL-Whitelist. Anbieter, die nicht auf der Whitelist stehen, sind unerlaubte Glücksspielangebote.

Wer dennoch auf Sportaza spielt, spielt ohne OASIS, ohne LUGAS, ohne 1.000-€-Limit und ohne deutsche Anlaufstelle. Im Streitfall gilt ausschließlich das Recht des Lizenzgebers, also Anjouan. Wer aus Deutschland ein Konto führt, hat zudem das Risiko, dass eine spätere GGL-Verfügung die Seite aus dem deutschen Netz nehmen oder Zahlungen blockieren kann.

RocketPlay

RocketPlay wird nach eigenen Angaben von Scores55 Tech B.V. mit Sitz in Curaçao betrieben, Registrierungsnummer 162990. Die Domain Rocketplay.com ist nicht auf der GGL-Whitelist. Curaçao als Lizenzort ist in Deutschland nicht anerkannt.

Für Spielende in Deutschland ist RocketPlay damit ein unerlaubtes Angebot im Sinne des § 4 Abs. 1 GlüStV. Die GGL hat zu RocketPlay im verfügbaren Material keine eigene Veröffentlichung; die Einordnung folgt aus dem fehlenden Whitelist-Eintrag und der fehlenden Anerkennung von Curaçao-Lizenzen in Deutschland.

Boomerang Bet

Boomerang.bet wirbt mit einem Sportwetten-Bereich inklusive „Sport“, „In-Play“, „Esports“ und „Top leagues“ und veröffentlicht eigene „Sportsbook Rules“. Eine konkrete Lizenzangabe lässt sich aus der Webseite selbst nicht verifizieren; die Drittquellen ordnen Boomerang Bet branchenüblich als Curaçao-lizenziert ein. Boomerang Bet steht nicht auf der GGL-Whitelist.

Die Eigenangabe „E-Sports“ auf der Anbieter-Seite ist im deutschen Kontext besonders heikel: Die GGL erkennt E-Sports nicht als Sport im Sinne des GlüStV an, lizenzierte E-Sports-Wetten gibt es in Deutschland nicht. Dass ein Anbieter ohne Erlaubnis dieses Segment anbietet, ändert daran nichts, dass es aus deutscher Sicht kein erlaubter Wettgegenstand ist.

22Bet

22Bet.com bietet einen Sportwetten-Bereich mit Wetten auf Fußball, Eishockey, Biathlon, Baseball und Boxen an. Eine konkrete Lizenzangabe ist auf der Webseite im verfügbaren Material nicht verifizierbar; Drittquellen ordnen 22Bet branchenüblich als Curaçao-lizenziert ein. 22Bet steht nicht auf der GGL-Whitelist.

22Bet ist damit ein unerlaubtes Angebot für Spielende in Deutschland. Die breite Sportauswahl ändert daran nichts; die GGL erkennt die Lizenz nicht an, OASIS und LUGAS greifen nicht, und im Streitfall ist die Rechtslage des Lizenzgebers maßgeblich.

Was ein Wetten ohne 1.000-€-Limit konkret kostet: Eine Rechnung

Das 1.000-€-Monatslimit nach § 6c Abs. 1 GlüStV ist die sichtbarste Einschränkung des deutschen Systems. Wer es nicht hat, hat mehr Spielraum. Die Rechnung, was dieser Spielraum wert ist, hängt davon ab, was er kostet — und der Preis steht in der Marge des Marktes.

Wer einen Monatsspielraum von 1.000 € vollständig nutzt und ihn einmal auf einer angenommenen Wette zu Quote 1,90 setzt, setzt damit 1.000 € um. Auf einem Zwei-Wege-Markt zu gleichen Quoten 1,90 / 1,90 beträgt die Auszahlungsquote 1 ÷ (1/1,90 + 1/1,90) = 1 ÷ 1,0526 = 0,95, also 95 Prozent. Die Marge des Buchmachers liegt bei 5 Prozent. Bei 1.000 € Umsatz bedeutet das einen erwarteten Verlust von rund 50 € — fünf Prozent von 1.000 €, der Anteil, den der Buchmacher im Schnitt behält.

Die Spannweite ergibt sich aus drei Annahmen. Erstens: Es geht um eine angenommene Quote, nicht um einen ausgewerteten Markt. In der Realität schwanken Quoten je nach Anbieter und Ereignis, und die Marge liegt typischerweise irgendwo zwischen drei und acht Prozent, bei exotischen Märkten auch darüber. Bei einer Marge von drei Prozent wären es 30 € erwarteter Verlust, bei acht Prozent 80 €. Zweitens: Wer den 1.000-€-Einsatz auf mehrere Wetten verteilt, ändert die Rechnung nicht, solange die durchschnittliche Marge gleich bleibt. Drittens: Wer das Limit überschreitet, indem er zu einem Anbieter ohne Erlaubnis wechselt, gewinnt Spielraum, aber verliert den Schutzmechanismus — die erwarteten 50 € sind der Preis, den das System für 1.000 € monatlichen Spielraum verlangt, nicht der Preis für die einzelne Wette.

Die Rechnung lässt sich in eine einfache Beobachtung übersetzen: Ein Monatslimit von 1.000 € kostet im Schnitt rund 50 € an erwartetem Verlust, gegenüber einem offenen Markt ohne Limit. Wer bereit ist, diesen Preis zu zahlen, bekommt im Gegenzug OASIS, LUGAS, deutsche Aufsicht und die Chance, im Streitfall vor einem deutschen Gericht zu stehen.

Wer wo wettet — und wann der Wechsel sich verbietet

Die Entscheidung „Whitelist oder Offshore“ fällt entlang dreier Linien. Die erste ist rechtlich: Wer in Deutschland wettet, bewegt sich auf der Whitelist innerhalb des GlüStV und auf einer Offshore-Seite in einem unerlaubten Angebot. Der Unterschied ist nicht symbolisch — er entscheidet, ob im Streitfall ein deutsches Gericht zuständig ist, ob OASIS und LUGAS greifen und ob eine spätere GGL-Verfügung den Zugang zur Seite von heute auf morgen beenden kann. Die zweite Linie ist ökonomisch: Wer das 1.000-€-Limit nicht überschreitet, hat auf der Whitelist keinen Nachteil; wer es überschreiten will, braucht entweder einen Anbieter mit erhöhtem Limit und Einkommensnachweis oder eine Offshore-Seite. Die dritte Linie ist subjektiv: Wer die fehlende Selbstkontrolle an sich selbst bemerkt, profitiert von OASIS und LUGAS, nicht von deren Fehlen.

Wer zu einem Offshore-Anbieter geht, sollte mindestens drei Dinge wissen. Erstens: Die Erlaubnis des Anbieters in seinem Lizenzland gilt in Deutschland nicht. Zweitens: Bei einer Untersagung der GGL kann die Seite über Netzsperren plötzlich unerreichbar werden, und ausstehende Auszahlungen sind in diesem Fall häufig Streitgegenstand. Drittens: Die zivilrechtliche Rückforderung von Verlusten ist nach der Vorlage des BGH an den EuGH und den Schlussanträgen des Generalanwalts eine offene Frage, deren Ausgang niemand vorhersagen kann.

Werbeanforderungen und Sportwettensteuer: Was der GlüStV außerdem vorsieht

Die Sportwettensteuer nach §§ 16-25 RennwLottG beträgt 5,3 Prozent auf der Bemessungsgrundlage „Einsatz abzüglich der Steuer selbst“ — faktisch rund 5,03 Prozent des eingesetzten Betrags. Die Steuer schuldet der Veranstalter, nicht der Spieler. Ob und wie der Anbieter sie an den Spieler weitergibt, steht in seinen eigenen AGB. Wer wissen will, was bei einem konkreten Anbieter vom Einsatz abgeht, liest die AGB, nicht das Gesetz. Wer pauschal „5,3 Prozent vom Einsatz“ schreibt, schreibt das Gesetz falsch.

Werbung für Glücksspiel ist nach § 5 Abs. 7 GlüStV nur Inhabern einer Erlaubnis erlaubt. Für Sportwetten enthält der Vertrag keine 6-21-Uhr-Sperre — die gilt für Slots, Online-Poker und Online-Casino. Für Sportwetten gelten die spezielleren Regeln: keine Werbung unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung eines Ereignisses auf demselben Kanal, keine Werbung mit aktiven Sportlerinnen oder Sportlern sowie keine Affiliate-Vergütung nach Umsatz, Einzahlung oder Einsatz.

Für Boni auf Sportwetten enthält der GlüStV keine festen Vorgaben — Beträge, Umsatzbedingungen und Mindestquoten stehen ausschließlich in den AGB des jeweiligen Anbieters. Wer einen Bonus bewertet, liest die AGB; das Gesetz hilft hier nicht weiter.

Häufig gestellte Fragen

Woran lässt sich prüfen, ob ein Wettanbieter eine deutsche Erlaubnis besitzt?

Die offizielle Whitelist der GGL nach § 9 Abs. 8 GlüStV ist die einzige verlässliche Quelle. Sie ist auf der Webseite der GGL öffentlich einsehbar und listet pro Domain den Veranstalter, die Art der Erlaubnis und das Erstdatum. Eine .de-Domain allein beweist keine Erlaubnis, und eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Anjouan ist in Deutschland nicht anerkannt. Wer prüft, ob ein Anbieter legal ist, schaut in die Whitelist, nicht in das Impressum des Anbieters.

Welche Folgen hat es, bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis zu wetten?

Wer auf einer Seite ohne GGL-Erlaubnis wettet, spielt in einem unerlaubten Glücksspielangebot nach § 4 Abs. 1 GlüStV. Es besteht kein OASIS-Anschluss, kein LUGAS-Limit und keine deutsche Anlaufstelle für Streitigkeiten. Die GGL kann die Seite per Untersagung oder Netzsperre aus dem deutschen Netz nehmen. Zivilrechtlich ist die Rückforderung von Verlusten offen; der BGH hat die Frage am 25. Juli 2024 dem EuGH vorgelegt (Az. I ZR 90/23), und der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 (Rechtssache C-530/24) eine Rückzahlung grundsätzlich für möglich gehalten.

Gilt eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Anjouan in Deutschland?

Nein. Die GGL erkennt ausländische Glücksspiel-Lizenzen für den deutschen Markt nicht an. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Anjouan erlaubt es dem Anbieter, in seinem Lizenzgebiet zu operieren, begründet aber keine Erlaubnis, in Deutschland Sportwetten anzubieten. Wer in Deutschland wettet, braucht eine deutsche Erlaubnis; die ausländische Lizenz des Anbieters ist für die Frage irrelevant.

Was ändert sich bei fehlender Anbindung an OASIS und LUGAS für Sperren und das Einzahlungslimit von 1.000 €?

Ohne OASIS gibt es keine systemweite Sperre — eine Selbstsperre gegenüber einem einzelnen Anbieter gilt nur dort und kann durch Neuregistrierung auf einer anderen, ebenfalls unerlaubten Seite umgangen werden. Ohne LUGAS gibt es kein übergreifendes Einzahlungslimit: Das gesetzliche Standardlimit von 1.000 € pro Monat gilt nur auf der Whitelist. Auf Offshore-Seiten gibt es keine deutsche Grenze, aber auch keinen deutschen Schutzmechanismus, der eine Sperre oder ein Limit systemweit durchsetzt.

Wie ist der Stand der Rechtsprechung zur Rückforderung von Verlusten bei unlizenzierten Anbietern?

Die Frage ist beim EuGH anhängig. Der BGH hat sie am 25. Juli 2024 vorgelegt (Az. I ZR 90/23), im zugrunde liegenden Fall geht es um die Rückforderung von mehr als 3.700 € aus Verlusten der Jahre 2013 bis 2018 gegen Tipico. Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 (Rechtssache C-530/24) eine Rückzahlung grundsätzlich für möglich gehalten, mit einer Ausnahme für Fälle, in denen die Behörde die Lizenzpflicht vorerst nicht durchgesetzt hat. Eine belastbare Aussage für künftige Fälle lässt sich daraus nicht ableiten; ein Anspruch auf Rückzahlung ist nicht garantiert.

Wie verhält es sich mit PayPal und anderen Zahlungswegen bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis?

Welche Zahlungsmittel ein Anbieter akzeptiert, steht in seinen AGB; das gilt unabhängig von der Lizenz. Auf der Whitelist gilt zusätzlich § 6b Abs. 4 GlüStV: Einzahlungen sind nur von einem Konto auf den eigenen Namen bei einem Geldwäschegesetz-pflichtigen Institut erlaubt, anonyme Zahlungsmittel sind ausgeschlossen. Wer auf einer Offshore-Seite mit PayPal oder einer Karte einzahlt, bewegt sich außerhalb dieses Schutzes. Ob ein bestimmter Anbieter ein bestimmtes Zahlungsmittel akzeptiert, ist eine Frage des Anbieters, nicht der deutschen Regulierung.

Inhalt erstellt vom Team «pokalwetteninfo»