Cookie-Richtlinie – pokalwetteninfo

Auch wer auf pokalwetteninfo nur den nächsten Pokalspieltag nachschlägt, hinterlässt Spuren im Browser. Dieses Dokument legt offen, welche Cookies und verwandten Techniken (Local Storage, Session Storage, Pixel) wir verwenden und wofür. Zugrunde liegt § 25 TDDDG, das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Es verlangt für Speicherung und Auslesen auf Ihrem Gerät grundsätzlich eine Einwilligung; deren Anforderungen ergeben sich aus der DSGVO, vor allem aus Art. 4 Nr. 11 und Art. 7.

Notwendig und deshalb ohne Einwilligung

Ein kleiner Kern an Cookies ist technisch erforderlich: das Speichern Ihrer Banner-Wahl, die Sitzungskennung und der Schutz vor Cross-Site-Request-Forgery. Ohne sie würde die Website nicht korrekt arbeiten. § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG nimmt solche Fälle von der Einwilligungspflicht aus, soweit sie für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt nötig sind. Die Laufzeit reicht von der Sitzung bis höchstens zwölf Monate.

Mit Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG

Für alle weiteren Kategorien holen wir Ihre ausdrückliche Zustimmung im Banner ein.

Funktionale Cookies erinnern an Ihre Vorlieben, zum Beispiel an Sprache, Darstellung oder zuletzt besuchte Seiten.

Analytische Cookies helfen zu verstehen, welche Pokal- und Turnierseiten gefragt sind. Unverkürzte IP-Adressen oder websiteübergreifende Profile entstehen dabei nicht, es sei denn, Sie haben ausdrücklich zugestimmt. Wie lange die einzelnen Cookies bleiben, zeigt das Banner.

Marketing-Cookies steuern interessenbasierte Inhalte und messen Werbeerfolg, auch mit Datenaustausch zwischen Anbietern. Wenn Sie ablehnen, bleibt es bei allgemeinen, nicht personalisierten Inhalten.

Wie Sie Ihre Wahl ändern

Über den Link im Footer rufen Sie das Banner jederzeit wieder auf und passen Ihre Auswahl an; ein Widerruf gilt für die Zukunft. Möchten Sie lieber im Browser aufräumen, helfen die Anleitungen der Hersteller:

Löschen Sie auch die notwendigen Cookies, geht Ihre gespeicherte Banner-Wahl verloren und das Banner erscheint wieder.

Aufsicht und Sanktionen

Die Landesdatenschutzbehörden überwachen DSGVO und TDDDG; zuständig ist regelmäßig die Behörde am Sitz des Betreibers. Nach Art. 77 DSGVO können Sie sich genauso an die Behörde Ihres Bundeslands wenden. Verstöße gegen § 25 TDDDG können mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 € geahndet werden.

Stand: Oktober 17, 2026.

Inhalt erstellt vom Team «pokalwetteninfo»